Neuester Fall, der uns bekannt geworden ist:
Einer jetzt noch krankgeschriebenen Mitarbeiterin wird schon eine Eingliederung für die Zeit nach ihrer Krankheit angeboten und bei einer anderen Mitarbeiterin wird die Wiedereingliederung verweigert!
Ein LAG Urteil (Landesarbeitsgericht Hamm vom 04.07.2011 – 8 Sa 726/11) sagt auch hierzu:
Zitat: „Leitsatz 3. Zu den gebotenen Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2
SGB IX gehört auch die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung. Die frühere Auffassung, dem Arbeitgeber stehe die Entscheidung hierüber frei, ist
nach Einführung des § 84 SGB IX überholt. Im Weigerungsfall kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 280 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX in Betracht.“
Die Frage ist hier:
Wie vereinbaren bzw. befolgen Geschäftsführung (Leitung) des Standverbandes Leipzig e.V. ihr eigenes Leitbild, wenn sie Ihre Mitglieder bzw. Angestellten nicht gleichbehandelt?
Zitat aus dem Leitbild des Volkssolidarität Bundesverband e.V. Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung
vom 14. November 2014 und der Satzung des Volkssolidarität Stadtverband Leipzig e.V. und
Beschluss der Stadtdelegiertenversammlung
vom 20. September 2014:
„Miteinander – Füreinander“
„Wir setzen uns für soziale Gerechtigkeit, insbesondere für Verteilungsgerechtigkeit, und einen Sozialstaat ein, der Chancengleichheit gewährleistet und soziale Ausgrenzung verhindert.“
Sollten sich hierbei nicht der Vorstand und seine Vorstandsmitglieder endlich mal Gedanken
machen, bei diesen bisherig bekannten Vorfällen?
Scheint hier der Vorstand nicht zu wissen, dass er für Schäden persönlich haftet?