Die Malerin Sylvia Gerlach schreibt: „Ich unterstütze das Bündnis „Rettet die Volklssolidarität!“, weil ich für bessere Arbeitsbedingungen in der Altenpflege bin. Die letzten Lebensjahre sollten in menschlicher und friedvoller Atmosphäre stattfinden können“
Das gezeigte Bild: Altenpflege, Mischtechnik, 1983, (Maße: 11 x 15 cm)
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Archiv für den Monat: März 2015
Dienstanweisung bei Volkssolidarität Leipzig ungültig
Kaffeeverbot ist Luftnummer
Im Vorfeld der Revolution von 1848 wurde der Tabakkonsum in Wien verboten. Die antidemokratische Habsburger Monarchie fürchtete die Zusammenkünfte bei Pfeife und Bier, auf denen demokratische, republikanische und auch sozial fortschrittliche Ideen ausgetauscht wurden.
Im Jahre 2015 erließ Heimleiterin Luft, gegen die bereits einige Strafanzeigen (Nötigung, Urkundenfälschung, Verletzung des Datenschutzes …) gestellt worden sind, im Haus Sonnenschein per „Dienstanweisung“ ein Verbot, Kaffee mit nach draußen zu nehmen. Diese „Dienstanweisung“ ist natürlich ungültig. Erstens gibt es keine dienstliche Begründung, ist daher Willkür. Zweitens kann mit dem Weisungsrecht nicht so weit in die Pausengestaltung eingegriffen werden. Etwas anders läge der Fall, würde es sich um Irish Coffee handeln. Drittens wäre eine solche „Dienstanweisung“ mitbestimmungspflichtig gewesen, da die Ordnung im Betrieb betroffen ist.
Der Wert einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Kaffeeverbot im Pausenraum ginge bei einem Kündigungsschutzverfahren also gegen Null. Dennoch kann es ratsam sein, sofort gegen eine solche Abmahnung vorzugehen, um die Personalakte gar nicht erst damit „verunstalten“ zu lassen.
Illegale Rückzahlungsfordeungen der Volkssolidariät Leipzig
In den letzten Tagen/Wochen haben einige Angestellte, die ihren Arbeitsvertrag bei der Volkssolidarität gekündigt haben oder sich auf einen Aufhebungsvertrag eingelassen haben, eine Rückzahlungsforderung bezüglich der Jahresensonderzahlung 2014 erhalten. Dazu steht weder etwas in der alten, noch in der neuen AVR. Eine Betriebsvereinbarung, über deren Existenz die nicht privelegierten Angestellten nur gerüchteweise Kenntnis erhielten, ist aus meheren Gründen ungültig.
Kann Weihnachtsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Angestellten Weihnachtsgeld zurückgefordert werden?
Zunächst kommt es darauf an, ob diese Sonderzahlung ein Entgelt oder ausschließlich eine Prämie für Betriebstreue ist. Handelt es sich um Entgelt, ist es ein Lohnbestandteil, der ja für bereits geleistete Arbeit gezahlt wurde. Ein Kriterium wäre, dass es 13. Monatsgehalt genannt wird. Dann ist eine Rückzahlungsklausel ungültig. Das heißt auch, dass dem Arbeitnehmer, der vor der Fälligkeit der Sonderzahlung ausscheidet, eine anteilige Zahlung zusteht.
Handelt es sich jedoch um eine Prämie für Betriebstreue kann das Weihnachtsgeld zurückgefordert werden. Dies muss im Arbeitsvertrag oder im Anhang des Arbeitsvertrages (z.B. Betriebsvereinbarung), eindeutig und an nicht versteckter Stelle erkennbar sein. Beispiel: „Zweck der Gratifikation ist die Würdigung der Betriebstreue“. Ein Betrag bis 102,26 Euro kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, Beträge bis zu einem Monatslohn bis zum 31.03. des Folgemonats und Beträge darüber hinaus bis zum 30.06..
BAG-Urteil vom 18.01.2012 (10 AZR 612/10) und vom 13.11.2013 (10 AZR 848/12);
§ 307 BGB, § 611 BGB
Bei der Volkssolidarität ist die Rechtslage wie folgt: Auf der Betriebsversammlung am 06.11.2014 wurde die Sonderzahlung als Ergebnis der Arbeit seit Dezember bekannt gegeben, die mutmaßliche Betriebsvereinbarung wurde nie veröffentlicht, also steht „an versteckter“ Stelle, auch eine Betriebsvereinbarung kann nicht einen bestehenden Arbeitsvertrag verschlechtern.
Neben diesen Gründen kommt bei einigen ArbeitnehmerInnen der Volkssolidarität hinzu, dass Eigenkündigungen/Aufhebungsverträge durch das Verhalten der Vogesetzten – also des „Arbeitgebers“ – provziert wurde.
Die derzeitigen Rückforderungen der Sonderzahlungen der Volkssolidarität Leipzig sind sämtlich illegal.
Was tun?
Im Idealfall nichts. Die Volkssolidarität muss auf Rückzahlung klagen und wird verlieren. Dies dürfte Schüttel und Manz inzwischen auch auch klar sein. Wenn die Rückforderung mit dem Gehalt verrechnet wird (eine Praxis die in zig Urteilen für illegal erklärt wurde, da die Gehaltszahlung die hauptpflicht des „Arbeitgebers“ ist, muss der/die ausscheidende MItarbeiterIn auf Gehaltsauszahlung klagen und wird gewinnen (evtl. sogar ohne Prozess). Die Kosten dafür sind überschaubar. Die Volkssolidarität könnte einen Gegenantrag stellen, die Sonderzahlung zurückzuzahlen und wird damit scheitern.