News 1 zur Volkssolidarität Leipzig

dieser Text wurde uns mit Bitte um Veröffentlichung zugetragen:

Altenpflegeheim Sonnenschein:

Hier wird von einer kommissarisch eingesetzten Wohnbereichsleiterin Urkundenfälschung betrieben, wie uns jetzt bekannt wurde:

Sie hat auf dem Dienstplan mit Bleistift, ohne mit dem Mitarbeiter zu sprechen, Dienste eintragen und radierte Sie nach der Beschwerde des Mitarbeiters wieder raus. (Tatbestand Urkundenfälschung Gem. § 267 StGB).
Sie verlangte von einer Pflegekraft, eine ärztlich abgesetzte Salbe eines Bewohners, einem anderen Bewohner ohne ärztliche Anordnung zu verabreichen. Sie schrieb auf die Verpackung den Namen des Bewohners der keine ärztliche Anordnung für diese Salbe hatte. Die Pflegekraft lehnte die Anweisung der kommissarisch eingesetzten Wohnbereichsleiterin ab und verwies Sie auf die nicht vorhandenen ärztlichen Anordnung. (Tatbestand einer Körperverletzung nach § 223 Körperverletzung des Strafgesetzbuches). Die Pflegekräfte meldeten beide Vorfälle der Pflegedienstleitung und Heimleitung, nach mehrmaligen Nachfragen bei der Pflegedienstleitung passierte jedoch nichts. Im Gegenteil die Beweise wurden beseitigt. Dies sind mutwillige Verstöße die zu ahnden sind.
Hat die Heimleitung hier der Geschäftsstelle und dem Betriebsrat diese Information weiter gegeben? Wir gehen davon aus, dass keine Meldung darüber erfolgte.
Da dies für den Bewohner offensichtlich gefährliche Pflege ist, hätte hier sofort reagiert werden müssen. Diese Handlungsweise lässt den Schluss zu, dass hier Straftaten vertuscht werden sollen.

Hierzu liegen uns Beweise und Zeugenaussagen vor.
Diese Veröffentlichung wurde mit den Zeugen abgesprochen.

Liebe Volkssolidarität Leipzig,

da habt Ihr wohl was falsch verstanden. Wir wollen eine Umstrukturierung in der Geschäftsleitung, nichht das Versetzen von PflegerInnen und WBL‘n.
Offenbar ist geplant, mutmaßliche aufmüpfige Gruppen zu zerstreuen. (Diesen Fehler hat hat schon Bismark gemacht und so die Sozialdemokratie reichsweit verbreitet.) MitarbeiterInnen kommen also zu Bewohner, Angehörigen und Kollektiven, die sie nicht kennen. Das ganze also eine Maßnahme zur Verschlechterung der Pflege und Erhöhung der Fehlerquote.
Diese Zwangsversetzungen sind ein klarer Verstoß gegen das Maßreglungsverbot nach § 612 a BGB.
Schon mal was von der Unterrichtungs- und Informations- und Anhörungspflicht des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen gehört nach § 99 gehört? Das heißt nicht, dass eine Betriebsrats orsitzende sagt, dass das schon klar geht. Der Betriebrat muss ordungsgemäß tagen, nachdem alle MItglieder alle erforfderlichen Informationen erhalten haben.
Dass man von den Versetzungen von Bewohnern erfährt, bevor die betroffenen Mitarbeiter informiert sind, wäre noch mal ein Thema für sich.
Aber wie sang Otto Reuter

Gewerkschaftsfreiheit in der Volkssolidarität Leipzig?

In den letzten Tagen wird bei der Volkssolidarität Leipzig von einigen Angestellten in leitender Position gemunkelt und in der Luft gestochert, wer denn in welcher Gewerkschaft sei oder Kontakt hat. Bei deren Arbeitsleistung soll besonders hingeschaut werden, ob denn nicht Fehler zu finden seien. Dies stellt eine Diskriminierung dar. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen Verstoß gegen das Grundgesetz § 9 Abs. 3, sondern kündigen z.B. Vorgesetzte Nachteile für Gewerkschaftsmitglieder an (auch indirekt), dann verstoßen sie damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§17 AGG). Das heißt: Man kann individuell klagen, aber auch der Betriebsrat oder dieGewerkschaft hat ein Klagerecht.
• Laut Betriebsverfassungsgesetz (§75 BetrVG) müssen Arbeitgeber und Betriebsrat u.a.darüber wachen, dass niemand aufgrund seiner gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung etc. benachteiligt wird. Der Betriebsrat kann sowohl vom Arbeitgeber verlangen,Verstöße zu unterlassen als auch verlangen, dass der Arbeitgeber Verstöße von Belegschaftsangehörigen unterbindet.
• Das geht soweit, das s der Betriebsrat nach § 104 des Betriebsverfassungsgesetztes vom Arbeitgeber die Versetzung von Beschäftigten verlangen kann, die den„Betriebsfrieden“ wiederholt ernstlich stören, indem sie z.B. Gewerkschaftsmitglieder diskriminieren.
Unterlässt es der Betriebsrat gegen soche Diskriminierung vorzugehen, können nach BetrVG § 23 auf Antrag eines Viertel der wahlberechtigten MitarbeierInnen oder einer Gewerkschaft beim Arbeitsgericht einzelne Betriebsratsmitglieder ausgeschlossen werden oder der Betriebsrat aufgelöst werden.