Kategorie-Archiv: Arbeitsrecht

Gleichbehandlung bei der Volkssolidarität Stadtverband Leipzig e.V.?

Neuester Fall, der uns bekannt geworden ist:

Einer jetzt noch krankgeschriebenen Mitarbeiterin wird schon eine Eingliederung für die Zeit nach ihrer Krankheit angeboten und bei einer anderen Mitarbeiterin wird die Wiedereingliederung verweigert!

Ein LAG Urteil (Landesarbeitsgericht Hamm vom 04.07.2011 – 8 Sa 726/11) sagt auch hierzu:
Zitat:  „Leitsatz 3. Zu den gebotenen Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2
SGB IX gehört auch die Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen Wiedereingliederung. Die frühere Auffassung, dem Arbeitgeber stehe die Entscheidung hierüber frei, ist
nach Einführung des § 84 SGB IX überholt. Im Weigerungsfall kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 280 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX in Betracht.“

Die Frage ist hier:
Wie vereinbaren bzw. befolgen Geschäftsführung (Leitung) des Standverbandes Leipzig e.V. ihr eigenes Leitbild, wenn sie Ihre Mitglieder bzw. Angestellten nicht gleichbehandelt?
Zitat aus dem Leitbild des Volkssolidarität Bundesverband e.V. Beschluss der Bundesdelegiertenversammlung
vom 14. November 2014 und der Satzung des Volkssolidarität Stadtverband Leipzig e.V. und
Beschluss der Stadtdelegiertenversammlung
vom 20. September 2014:
„Miteinander – Füreinander“
„Wir setzen uns für soziale Gerechtigkeit, insbesondere für Verteilungsgerechtigkeit, und einen Sozialstaat ein, der Chancengleichheit gewährleistet und soziale Ausgrenzung verhindert.“

Sollten sich hierbei nicht der Vorstand und seine Vorstandsmitglieder endlich mal Gedanken
machen, bei diesen bisherig bekannten Vorfällen?
Scheint hier der Vorstand nicht zu wissen, dass er für Schäden persönlich haftet?

Scheidender Mitarbeiter der Volkssolidarität Leipzig nicht bei Finanzamt abgemeldet

Ein ehemaliger Angestellter im Altenpflegeheim „Sonnenschein“ der Volkssolidarität Leipzig bat uns, den folgenden Vorfall öffentlich zu machen:

„Eigentlich wollte er diese Sache auf sich beruhen lassen, aber aufgrund der unwahren Behauptungen die von Personalchef Sch. in die Welt posaunt werden, findet es dieser ehem. Mitarbeiter, wir nennen ihn mal Herr G., nötig das die Öffentlichkeit erfährt, was Herr Sch. unter Personalführung versteht.
Herr G. trat am 01.02.2015 nach seiner ordentlichen Kündigung bei der Volkssoli zum 31.01.2015 seine neue Arbeitsstelle an. Mitte März erfuhr er von seinem neuen Arbeitgeber, dass beim Finanzamt ein anderer Hauptarbeitgeber geführt ist und sein Lohn nun rückwirkend als Nebenjob versteuert wird. Herrn G. und seiner Familie drohte ein Monat unterm Existenzminimum. Und warum?
Weil die Volksolidarität Leipzig gegen § 39e Abs.4 Satz 5 EStG verstoßen hatte. Herr G. wurde nach Beendigung seiner Tätigkeit nicht beim Finanzamt abgemeldet.
Da ein Telefonat zwischen Gewerkschaftssekretär der FAU und dem Lohnbuchhalter der Volkssolidarität ergebnislos verlaufen war, da dem Lohnbuchhalter dieser Paragraph gänzlich unbekannt war, entschied sich Herr G. aufgrund seiner bedrohten Existenz zur persönlichen Vorsprache.
Angeblich wurde die Abmeldung nicht vorgenommen, da es noch Nachberechnungen geben sollte. Jeder andere Arbeitgeber – und selbst die Volksolidarität Leipzig weiß, bei allen anderen scheidenden Mitarbeitern, dass ein Mitarbeiter trotz Nachberechnungen mit dem Tag des Beschäftigungsendes beim Finanzamt abgemeldet werden muss. Seltsamerweise nur bei einem offensiven Gewerkschaftsmitglied galt dieses nicht. Auch dauerten die Nachberechnungen nicht wie üblich einen Monat, sondern zwei. Erst nach der persönlichen Vorsprache wurde Herr G. dann rückwirkend beim Finanzamt abgemeldet.
Entscheiden Sie selbst, ob es sich um Zufall handelt, das dies bei einem Mitarbeiter geschah der von der Geschäftsführung zu unserem Bündnis gezählt wurde, oder ob es, tja entscheiden sie selbst…“

Daraus ergibt sich die Frage, an welchen Stellen auch nicht oder verspätet abgemeldet wurde.

Namen und Vorgang sind bekannt.

Dienstanweisung bei Volkssolidarität Leipzig ungültig

Kaffeeverbot ist Luftnummer

Im Vorfeld der Revolution von 1848 wurde der Tabakkonsum in Wien verboten. Die antidemokratische Habsburger Monarchie fürchtete die Zusammenkünfte bei Pfeife und Bier, auf denen demokratische, republikanische und auch sozial fortschrittliche Ideen ausgetauscht wurden.
Im Jahre 2015 erließ Heimleiterin Luft, gegen die bereits einige Strafanzeigen (Nötigung, Urkundenfälschung, Verletzung des Datenschutzes …) gestellt worden sind, im Haus Sonnenschein per „Dienstanweisung“ ein Verbot, Kaffee mit nach draußen zu nehmen. Diese „Dienstanweisung“ ist natürlich ungültig. Erstens gibt es keine dienstliche Begründung, ist daher Willkür. Zweitens kann mit dem Weisungsrecht nicht so weit in die Pausengestaltung eingegriffen werden. Etwas anders läge der Fall, würde es sich um Irish Coffee handeln. Drittens wäre eine solche „Dienstanweisung“ mitbestimmungspflichtig gewesen, da die Ordnung im Betrieb betroffen ist.
Der Wert einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Kaffeeverbot im Pausenraum ginge bei einem Kündigungsschutzverfahren also gegen Null. Dennoch kann es ratsam sein, sofort gegen eine solche Abmahnung vorzugehen, um die Personalakte gar nicht erst damit „verunstalten“ zu lassen.

Illegale Rückzahlungsfordeungen der Volkssolidariät Leipzig

In den letzten Tagen/Wochen haben einige Angestellte, die ihren Arbeitsvertrag bei der Volkssolidarität gekündigt haben oder sich auf einen Aufhebungsvertrag eingelassen haben, eine Rückzahlungsforderung bezüglich der Jahresensonderzahlung 2014 erhalten. Dazu steht weder etwas in der alten, noch in der neuen AVR. Eine Betriebsvereinbarung, über deren Existenz die nicht privelegierten Angestellten nur gerüchteweise Kenntnis erhielten, ist aus meheren Gründen ungültig.

Kann Weihnachtsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Angestellten Weihnachtsgeld zurückgefordert werden?

Zunächst kommt es darauf an, ob diese Sonderzahlung ein Entgelt oder ausschließlich eine Prämie für Betriebstreue ist. Handelt es sich um Entgelt, ist es ein Lohnbestandteil, der ja für bereits geleistete Arbeit gezahlt wurde. Ein Kriterium wäre, dass es 13. Monatsgehalt genannt wird. Dann ist eine Rückzahlungsklausel ungültig. Das heißt auch, dass dem Arbeitnehmer, der vor der Fälligkeit der Sonderzahlung ausscheidet, eine anteilige Zahlung zusteht.
Handelt es sich jedoch um eine Prämie für Betriebstreue kann das Weihnachtsgeld zurückgefordert werden. Dies muss im Arbeitsvertrag oder im Anhang des Arbeitsvertrages (z.B. Betriebsvereinbarung), eindeutig und an nicht versteckter Stelle erkennbar sein. Beispiel: „Zweck der Gratifikation ist die Würdigung der Betriebstreue“. Ein Betrag bis 102,26 Euro kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, Beträge bis zu einem Monatslohn bis zum 31.03. des Folgemonats und Beträge darüber hinaus bis zum 30.06..
BAG-Urteil vom 18.01.2012 (10 AZR 612/10) und vom 13.11.2013 (10 AZR 848/12);
§ 307 BGB, § 611 BGB

Bei der Volkssolidarität ist die Rechtslage wie folgt: Auf der Betriebsversammlung am 06.11.2014 wurde die Sonderzahlung als Ergebnis der Arbeit seit Dezember bekannt gegeben, die mutmaßliche Betriebsvereinbarung wurde nie veröffentlicht, also steht „an versteckter“ Stelle, auch eine Betriebsvereinbarung kann nicht einen bestehenden Arbeitsvertrag verschlechtern.
Neben diesen Gründen kommt bei einigen ArbeitnehmerInnen der Volkssolidarität hinzu, dass Eigenkündigungen/Aufhebungsverträge durch das Verhalten der Vogesetzten – also des „Arbeitgebers“ – provziert wurde.

Die derzeitigen Rückforderungen der Sonderzahlungen der Volkssolidarität Leipzig sind sämtlich illegal.
Was tun?

Im Idealfall nichts. Die Volkssolidarität muss auf Rückzahlung klagen und wird verlieren. Dies dürfte Schüttel und Manz inzwischen auch auch klar sein. Wenn die Rückforderung mit dem Gehalt verrechnet wird (eine Praxis die in zig Urteilen für illegal erklärt wurde, da die Gehaltszahlung die hauptpflicht des „Arbeitgebers“ ist, muss der/die ausscheidende MItarbeiterIn auf Gehaltsauszahlung klagen und wird gewinnen (evtl. sogar ohne Prozess). Die Kosten dafür sind überschaubar. Die Volkssolidarität könnte einen Gegenantrag stellen, die Sonderzahlung zurückzuzahlen und wird damit scheitern.

Gewerkschaftsfreiheit in der Volkssolidarität Leipzig?

In den letzten Tagen wird bei der Volkssolidarität Leipzig von einigen Angestellten in leitender Position gemunkelt und in der Luft gestochert, wer denn in welcher Gewerkschaft sei oder Kontakt hat. Bei deren Arbeitsleistung soll besonders hingeschaut werden, ob denn nicht Fehler zu finden seien. Dies stellt eine Diskriminierung dar. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen Verstoß gegen das Grundgesetz § 9 Abs. 3, sondern kündigen z.B. Vorgesetzte Nachteile für Gewerkschaftsmitglieder an (auch indirekt), dann verstoßen sie damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§17 AGG). Das heißt: Man kann individuell klagen, aber auch der Betriebsrat oder dieGewerkschaft hat ein Klagerecht.
• Laut Betriebsverfassungsgesetz (§75 BetrVG) müssen Arbeitgeber und Betriebsrat u.a.darüber wachen, dass niemand aufgrund seiner gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung etc. benachteiligt wird. Der Betriebsrat kann sowohl vom Arbeitgeber verlangen,Verstöße zu unterlassen als auch verlangen, dass der Arbeitgeber Verstöße von Belegschaftsangehörigen unterbindet.
• Das geht soweit, das s der Betriebsrat nach § 104 des Betriebsverfassungsgesetztes vom Arbeitgeber die Versetzung von Beschäftigten verlangen kann, die den„Betriebsfrieden“ wiederholt ernstlich stören, indem sie z.B. Gewerkschaftsmitglieder diskriminieren.
Unterlässt es der Betriebsrat gegen soche Diskriminierung vorzugehen, können nach BetrVG § 23 auf Antrag eines Viertel der wahlberechtigten MitarbeierInnen oder einer Gewerkschaft beim Arbeitsgericht einzelne Betriebsratsmitglieder ausgeschlossen werden oder der Betriebsrat aufgelöst werden.