Gewerkschaftsfreiheit in der Volkssolidarität Leipzig?

In den letzten Tagen wird bei der Volkssolidarität Leipzig von einigen Angestellten in leitender Position gemunkelt und in der Luft gestochert, wer denn in welcher Gewerkschaft sei oder Kontakt hat. Bei deren Arbeitsleistung soll besonders hingeschaut werden, ob denn nicht Fehler zu finden seien. Dies stellt eine Diskriminierung dar. Hierbei handelt es sich nicht nur um einen Verstoß gegen das Grundgesetz § 9 Abs. 3, sondern kündigen z.B. Vorgesetzte Nachteile für Gewerkschaftsmitglieder an (auch indirekt), dann verstoßen sie damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§17 AGG). Das heißt: Man kann individuell klagen, aber auch der Betriebsrat oder dieGewerkschaft hat ein Klagerecht.
• Laut Betriebsverfassungsgesetz (§75 BetrVG) müssen Arbeitgeber und Betriebsrat u.a.darüber wachen, dass niemand aufgrund seiner gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung etc. benachteiligt wird. Der Betriebsrat kann sowohl vom Arbeitgeber verlangen,Verstöße zu unterlassen als auch verlangen, dass der Arbeitgeber Verstöße von Belegschaftsangehörigen unterbindet.
• Das geht soweit, das s der Betriebsrat nach § 104 des Betriebsverfassungsgesetztes vom Arbeitgeber die Versetzung von Beschäftigten verlangen kann, die den„Betriebsfrieden“ wiederholt ernstlich stören, indem sie z.B. Gewerkschaftsmitglieder diskriminieren.
Unterlässt es der Betriebsrat gegen soche Diskriminierung vorzugehen, können nach BetrVG § 23 auf Antrag eines Viertel der wahlberechtigten MitarbeierInnen oder einer Gewerkschaft beim Arbeitsgericht einzelne Betriebsratsmitglieder ausgeschlossen werden oder der Betriebsrat aufgelöst werden.

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